Der Streit um die Dornstetter Hardt von 1421 bis 1506
und der Bezirk Schnepfenloch von 1421 bis 1839
Im Stuttgarter Staatsarchiv liegen betreffend Obermusbach original
geschriebene Dokumente aus dem Jahr 1477 1) .
Dies sind vermutlich die ältesten Originalschriften, da die zum Lagerbuch von
1427 gehörigen Schriften 2) alle Abschriften
aus dem frühen siebzehnten Jahrhundert sind und in den vorhandenen ersten
Urkunden aus dem dreizehnten Jahrhundert der Ort Musbach 3) und nicht explizit Unter- oder Obermusbach
genannt sind.
Die Dokumente des Jahres 1477 betreffen Streitigkeiten um den Viehtrieb und
die Viehweide in der Dornstetter Hardt. Wobei es sich nicht um Kleinigkeiten
handelte, häufig wurden die Beteiligten gefangen genommen und in den Turm
geworfen. Die Dokumente wurden als mündliche Aussagen, sogenannte Kuntschaften,
in Form eines Protokolls, damals Brief genannt, öffentlich von Autoritäten des
öffentlichen Lebens aufgenommen und von anerkannten Zeugen beglaubigt. Die
Aufnahme der Protokolle geschah immer im Wohnbereich der Beteiligten. In diesem
Fall in Altensteig, Horb, Cresbach, Gernsbach und Hörschweiler. Es sind
noch weitere Protokolle vorhanden, da sie jedoch nicht Musbach betreffen, sind
sie hier nicht behandelt worden. Nun zum Vorgang:
Im Weiler Wald, der grob gesagt zwischen der Grömbach,
Pfalzgrafenweiler, Cresbach und Dornstetten liegt, hatten die Gemeinden des
Waldgedings verbriefte Rechte. Auch Obermusbach hatte hier Rechte, die
vermutlich aus der Zeit als Obermusbach noch Teil des Waldgedings war, stammten.
Diese Rechte wurden in damaliger Zeit nicht mit jedem Lehensherrenwechsel
verändert sondern galten oft Jahrhunderte lang.
Um die Streitigkeiten zu verstehen müssen wir die geschichtliche
Entwicklung der Eigentumsverhältnisse um das Kloster Reichenbach und den Weiler Wald verstehen.
Ursprünglich begannen die Streitigkeiten mit der Gründung des Kloster
Reichenbach im Bereich der Weitreiche, also dem Gebiet um Dornstetten. In
der Folge hiervon wurden dem Kloster aus dem Bereich Dornstetten Grundstücke
und Höfe geschenkt. Damit erwarb das Kloster Anteile an den Wald- und
Weiderechten der Weitreiche, dem späteren Waldgeding. Dies war von der
Dornstetter Seite nicht einzusehen, so das es 1170 bereits Beschwerden gab,
das die Reichenbacher den Wald abholzten, die Viehweide mißbrauchten und an
vielen Orten unrechtmäßiger Weise ihren Gewinn suchten.
B34) Es ist nicht bekannt, um welche
Gebiete es bei diesen Streitigkeiten ging. Diese war jedoch
wahrscheinlich der Ursprung für die Streitigkeiten um den Weiler Wald. Hier
sah es so aus, das der Weiler Wald in alter
Zeit herrschaftlicher Besitz der fränkischen Grafen des Nagoldgaues war, die
sich später die Pfalzgrafen von Tübingen nannten.
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1253 hat
Elisabeth, die Tochter vom Pfalzgrafen Konrad von Tübingen, als
Heiratsgut dem Ehemann und Grafen von Eberstein einen Teil des Weiler Waldes und
die umliegenden Orte Besenfeld, Urnagold und Durrweiler in die Ehe mitbrachte.
1288 kam der restliche Weiler Wald mit Pfalzgrafenweiler an die Grafen
von Eberstein.
1419 teilten die finanziell knappen Ebersteiner den Wald
und übereigneten den nördlichen Teil um Grömbach den Markgrafen von
Baden.
1421 verkauften die Ebersteiner ihren südlichen Anteil am Weiler Wald mit
der im Südwesten anstoßenden Dornstetter Hardt, sowie Pfalzgrafenweiler,
Besenfeld und die Hälfte von Grüntal an die Württemberger. 4)
1561 und 1566 wurde der geteilte Weiler Wald versteint, das heißt es wurden
Grenzsteine gesetzt. Der nördliche Teil des Weiler Waldes blieb bis 1603
bei Baden und wurde dann an die Württemberger verkauft..
Diese Herrschaftswechsel mußten zwangsläufig zu vielen Streitigkeiten
führen, da sie auch immer Veränderungen in den Lehens- und
Steuerzahlungen mit sich brachte. Auch entstanden durch den Wechsel
nach Württemberg neue Landesgrenzen und damit auch Zollprobleme.
_3.jpg)
Im Bezug auf Obermusbach bedeutete der
Wechsel der Herrschaft 1421 von Eberstein an die Württemberger über
den Weiler Wald, dass beim Viehtrieb auf ihre Viehtransportstraße nach Cresbach
und Horb und bei der Beweidung der Flächen eine Grenze überschritten
werden mußte. Die traditionellen alten Rechten aus dem Waldgeding wurden von den
ehemaligen Brüdern des Waldgedings in Frage gestellt. Hatte man bis 1421
das Vieh durch den Ebersteiner Weiler Wald treiben können, so hatten
die Waldgedinger mit Dornstetten nur Nutzungsrechte im ebersteinschen Weiler
Wald. Nun war der südliche Weiler Wald Württembergisch und die
württembergischen Waldgedinger mit der Stadt Dornstetten in einer besseren
Rechtsposition. Dies betraf nicht nur den Viehtrieb sondern vor allen Dingen
auch die Waldweide. Streitigkeiten über die Weidung konnten nun nicht mehr im
kleinen Kreis bereinigt werden. Es mußte immer die Herrschaft eingebunden
werden.
Die neuen Rechtsverhältnisse führten dazu, dass die württembergischen
Dornstetter und Waldgedinger den badischen Obermusbachern das Durchtriebs-
und Weiderecht mit Vieh durch "ihren" Wald verweigerten.
In den Regesten (Urkunden) des Markgrafen Ulrich I von Baden befindet sich
eine Urkunde aus der Zeit Jan/Febr. 1432 in der es heißt "die von Dornstetten
haben denen von Musbach ihr Vieh am Hard genommen".
Im Jahr 1477 wurde hierüber Gerichtlich verhandelt. Einige der
Zeugenaussagen (Kunschafter-Briefe) hierüber liegen im Staatsarchiv
Stuttgart. In diesen Dokumenten sind auch deshalb wertvoll, da wir
hier die sehr frühe namentliche Nennung von Obermusbacher Bürgern, sowie
Bürgernamen aus den Nachbargemeinden finden. Die Familiennamen finden sich
häufig in leicht veränderter Form noch heute in den Gemeinden. Es mögen
sich auch manchmal Übertragungsfehler eingeschlichen haben. Hierfür bitte
ich um Verständniss.
Die Protokolle werden hier auszugsweise in verständlicher Form beschrieben.
Die transkribierten Originalprotokolle sind über die Überschriften-Links
einsehbar.
Zum Verständniss eine Beschreibung
der Grenze von Obermusbach entsprechend der Abschrift des Urbar von
1427: 6)
Weitreiche und Eigenschaft des Dorfes Obermusbach. Die Grenze beginnt am
Dürrbach und verläuft aus dem Dürrbach in die Mühlhalden. Das Gründtlein
rauf bis in den Alten Münchweg. Den Münchweg weiter bis in Hannßen Reutin,
von Hannßens Reute weiter bis in den Münchweg. Von dem Münchweg bis in den
Schaidtgrund. Von dem Schaidtgrund hoch bis in die Schneeschlaife
(Wasserscheide) zwischen Reichenbach und Musbach. Von dort ins Loch
zwischen Igelsberg und Musbach und von dort weiter bis zum Weiler Weg. Den
Weiler Weg runter bis in den Grund und aus dem Grund bis auf das Eschenried.
Aus dem Eschenried zum Glattbronnen und den Glattbronnen abwärts, doch
nicht hinüber, bis zum Mandelsbronnen. Vom Mandelsbronnen zum Pfaffenbronnen und
von dort zum Dürrenbühel. Vom Dürrenbühel wieder in den Dürrbach.
Hierbei entspricht das Gründtlein dem Wasserlauf
zwischen Merzenberg und Mühlhalde, Münchweg auch Mönchsweg wird im
Musbacher Waald heute Gallusweg genannt. Es stehen in diesem Bereich
bis zum Schaidgrund noch Grenzsteine von 1606. Interessant ist die Aussage "doch
nicht hinüber", hiermit ist wahrscheinlich gemeint, "nicht über den
Glattbach", die ist ein weiterer Streitpunkt um das Gebiet des Schnepfenloch,
der 1557 und endgültig um 1837 geklärt wurde. Der heutige Grenzverlauf ist so,
dass der Glattbach in diesem Bereich auf Obermusbacher Gemarkung liegt. Der
Mandelsbronnen heißt heute Angelsbrunnen.
Der Bürgermeister und die Richter von Gernsbach nehmen auf Bitte von
Gans Schöblin und Hans Röblin aus Mospach (vermutlich Obermusbach) die
Aussagen von Bertsch Kegel von Richental, Effridman Becker von Gernsbach,
Stoltz von Vorpach und Hans Hupfsch von Bermersbach zu
Protokoll. Diese sollen sagen, wie es war als Besenfeld, Pfalzgrafenweiler
und der Weiler Wald noch zu Eberstein gehörten.
Sie sagen folgendes: Sie wurden mit weiteren Personen vom Herrn von
Eberstein beauftragt, in den Dornstetter Hardt, beim Weiler Wald gelegen, zu
gehen und dort etliche Personen festzunehmen. Sie haben dann einen
gefangengenommen. Dies war der Pfiffer von Dornstetten, der war dort mit Knecht,
Wagen und Pferd um Holz zu hauen. Den Pfiffer haben sie dann nach Schramberg
gebracht und dort einen Tag gefangen gehalten. Er mußte dort geloben sich mit
ihrem Herrn von Eberstein zu verständigen. Dies wurde niedergeschrieben am
Johannistag 1468.
Der Schultheiß und die Richter von Hörschweiler lassen im Beisein des
Conuentual Johannes Wydel vom Kloster Reichenbach folgendes zu Protokoll geben.
Die Aussagenden sind hierbei Conrat Guttgesell, Conrat Gannser, Hanns Brun
und Conrat Zwick alle aus Hörschweiler.
Conrat Gutgesell sagt, dass er vor 30 Jahren, also 1447, von
Heintz Konnern und andere bereits Gestorbene gehört habe, dass sieben Dörfer das
Recht haben in die Dornstetter Hard zu fahren und dort zu weiden. Eins dieser
Dörfer sei Obermusbach.
Conrat Gannser sagt, dass er vor 50 Jahrern, also 1427, in
Untermusbach geboren und dort aufgewachsen sei. Seinem Wissen nach dürfen die
Obermusbacher ohne Einschränkungen in die Hard fahren und weiden. Zu einer
Zeit seien jedoch einige Dornstetter, der Scheuer, das Diemlin und die zwei
Stamler in die Hard gefahren und da sind über 40 Leute aus dem Murgtal
vom Grafen Bernhart von Eberstein in die Hard gekommen und haben die
Dornstetter gefangen genommen und in den Musbacher Wald geführt. Da sind die von
Dornstetten gekommen, haben die Ebersteiner verfolgt und ihnen die
Gefangenen wieder abgenommen.
Hanns Brun sagt, dass vor etwa 40 Jahren, also 1437, sein
Vater in Obermusbach eine Wohnung hatte. Da habe sein Vater ihn als Hirten an
andere Leute verliehen und er ist mit anderen von Obermusbach mit dem Musbacher
Vieh in die Hard gegangen zum Weiden.
Conrat Zwick sagt, er habe von seinem Vater und auch von dem
bereits verstorbenen Hanns Konnern gehört, dass ihnen Bentz Bach von
Durrweiler folgendes gesagt habe. "Sieben Herden dürfen in die Hard fahren,
deshalb wurden sieben Eide geschworen und die Herde von Obermusbach soll eine
der sieben Herden sein."
Damit die Obermusbacher ihr zustehendes Recht bekommen haben Schultheiß und
Richter den Junker Martin von Neuneck gebeten, dieses Protokoll zu beglaubigen
und mit seinem Siegel zu versehen.
Dies ist geschehen am Samstag nach Fronleichnam im Jahr
1477.
Der Schultheiß und die Richter von Cresbach veröffentlichen diesen Brief
(Protokoll). Sie bestätigen hiermit die Anwesenheit vom Conuentual
Herr Johann Wydel vom Kloster Reichenbach und die Aussage (damals auch
Kuntschaft genannt) der ehrsamen Zeugen Conrat Richlin, Ulrich Kirssenman,
Hanns Hurten von Nuffen und Hanns Offen. Die 4 Zeugen werden vereidigt und
sollen Bericht erstatten über den Weidgang der Obermusbacher in der Hard.
Anfangs sagt Conrat Richlin von Cresbach, das er zu Pfalzgrafenweiler
geboren und erzogen ist. Er habe von seinem Vater, auch vom Arzt Baßler und dem
Wirt Heintzen folgendes gehört. Nachdem Herr Bernhart Graf zu Eberstein
Pfalzgrafenweiler, Besenfeld, den Weiler Wald und das Hard unserem Herrn von
Württemberg verkauft habe, da habe der genannte Graf Bernhart in dem Verkauf
ausbedingt, dass die Dörfer Obermusbach und andere, die bisher ihr Vieh in den
Weiler Wald und die Hard treiben und weiden durften, dies auch weiterhin machen
dürfen. Er habe auch von den oben Genannten gehört, das die von Dornstetten in
der Zeit, da der Graf Bernhart den Wald und Hard besaß, ihr Vieh nicht in den
Wald und die Hard treiben durften. Der Graf hat ihnen angedroht, sie sonst
gefangen zu nehmen und nach Eberstein in den Turm zu bringen. Er sagt auch,
das er vor 50 Jahren (also 1427) in Cresbach gewesen ist und dort
seinem Schwager geholfen hat zu hüten. Hierbei sind sie mit dem Vieh zu
Heßlins Wiese am Eselsteig an der Dornstetter Steig und die Schlucht
runter zum Breitenbach und niemand hat etwas dagegen gehabt.
Ulrich Kirssenman sagt, wie er vor 40 Jahren in das Hard und den Wieler
Wald gefahrn (zum weiden) ist. Da haben die Obermusbacher Hirten
auch ihr Vieh in die Hard getrieben bis zur halben Tanne, zu des Munchs Wiese an
der Eselsteige, an die Dornstetter Steige und die Schlucht runter an den
Breitenbach. Da sind die von Dornstetten gekommen und wollten da rein treiben.
Da hab er von seinem Vatter und Hans Baßler gehört, dass die von Dornstetten
kein Recht dazu haben und zu Zeiten da die Wälder dem von
Eberstein gehörten, da durften die von Dornstetten nur an das Ende zum
Weiden. Er sei bei dem Verkauf gewesen und da ist in dem Kauf ausbedingt worden,
das die Obermusbacher und die anderen Dörfer ihr Treib- und Weiderecht wie von
alters her behalten.
So sagt Hans Hurt von Nuffern, wie er als Hirte in der Hard gewesen ist, da
habe er die von Obermusbach mit ihrem Vieh weiden sehen und nie gehört das ihnen
das verwehrt worden ist.
Hans Ott, auch von Cresbach, sagt wie er vor 33 Jahren in Hörschweiler
gedient habe und sie in die Hard getrieben haben, da habe auch er die von
Obermusbach gesehen und niemand hat ihnen das zu dieser Zeit verwehrt.
Um die Wahrheit dieser Aussagen zu bestätigen, wurde der fromme und feste
Junker Jacob von Böblingen gebeten diesen Brief mit seinem Siegel zu
beglaubigen. Geschehen am Samstag nach Fronleichnam im Jahr 1477.
Vor den Schultheiß und Richtern der Stadt Altensteig geben im Beisein von
Herrn Johann Wydel, Conventher zu Reichenbach folgende Kläger
zu Protokoll: Heinrich Wölper Schultheiß zu Dürrweiler, Hans Mulbretsch ein
Hirt daselbst.
Heinrich Wölper sagt, zu Zeiten als er ein Knabe vor etwa 50 Jahre
(1427) zu Obermusbach das Vieh gehütet hat, da haben sie bestimmt an
die 40 mal das Vieh in die Hard getrieben und er hat nie etwas von einem
Streit gehört. Dazu hat er auch nie gehört von einen Streit wegen des Holz hauen
zwischen dem Sankt Martins Bühl und dem Münnweg. Dies zur Zeit als die von
Eberstein zwei von Dornstetten, nämlich den Pfiffer und den Zoll in der Hard
gefangen genommen und nach Eberstein gebracht haben.
Danach sagt der Hans Mulbretsch, wie er zu Zeiten vor 60 Jahren (1417)
zu Obermusbach ein Haus besessen habe, da habe er selbst Vieh überall in
die Hard getrieben, dort gehütet und deshalb keinen Streit gehabt. Als er aber
für Masthart Blöcher Holz gehauen hat, da sind die von Dornstetten gekommen und
haben ihn gefangen genommen. Zu der Zeit gab es einen Büttel in Altensteig, der
hieß Hans Herter. Der hat dazumal einen Dornstetter gefangen und dann ist einer
gegen den anderen ausgetauscht worden.
Niedergeschrieben und gesiegelt am Mittwoch nach Magdalena im Jahr
1477.
Bemerkung: Als Vorbesitzer des alten Bohnetshofes wurde Hanns
Maulbretsch genannt. Dieser war auch 1608 Teilnehmer des Ruggerichtes. Es ist
nicht auszuschließen, dass der 1477 genannte Hans Mulbretsch von diesem Hof
stammte. Erstaunlich ist das die Ebersteiner zu Heinrich Wölpers
Kinderzeit um 1427 in der Hardt 2 Dornstetter gefangen genommen haben. Zu dieser
Zeit gehörte die Hardt bereits Württemberg.
Eutachnis Oster der Stadtschreiber von Horb veröffentlicht diesen Brief
(Protokoll), der in Gegenwart von Hans von Wangen, Prior von Reichenbach
und den Zeugen Hans Kup von Igelsberg und Conrad von Rode
(Röt) niedergeschrieben wurde. Die Zeugen wurden
vereidigt.
Hans Kup sagt, dass ihm Kund und Wissen ist, das Pfalzgrafenweiler, der
Weiler Wald und die Hard in Besitz des Grafen Bernhart von Eberstein gewesen
ist. Da haben die Obermusbacher ihr Vieh zum Weiden in die Hard getrieben.
Es hat sich dann ergeben, dass etliche von Dornstetten mit Namen Heintz Pfiffer,
Alt Hans Voltz, der Ganther und andere in die Hard getrieben haben. Da habe
Peter Schreiber, Amtmann von Beuelhe (Bühl?) des Grafen
Bernhart, die Genannten von Dornstetten gefangen und gegen Eberstein in den Turm
gelegt. Ob dieser Streitigkeit haben sich die Hochgeborenen, mein Herr von
Württemberg und der genannte Graf Bernhart miteinander vertragen. Also das der
Herr von Eberstein meinen Herrn von Württemberg den bestimmten Weiler Wald und
die Harde zu kaufen gegeben habe. Doch mit nämlichen Gedinge, den Dörfern die
vormals in der Hard weiden durften, ihre Rechte zu lassen. Er habe auch von
seinem Vater gehört, seid der bestimmte Wald und Hard verkauft sei, das sein
Vater zu den Grafen Bernhart nach Schloß Ortenberg 7) gekommen sei und da habe der selbe Graf Bernhart zu
ihm gesagt und gefragt, wie verhalten sich die Armen Leute die vor dem Verkauf
in der Hard und den Wald geweidet haben. Und er sagt, die Armen Leute die sollen
darin fahrn (weiden) und ich hab ihr Recht nicht verkauft, hätte
ich die Weiderechte der Armen Leute verkauft, dann hätte ich 200 Gulden mehr
erlöst.
Ferner, so sagt der Hans, das zu einer Zeit vor 20 Jahren (also
1457), die von Dornstetten, da er zu Musbach gewohnt habe, gekommen sind
und ihnen ihr Vieh in der Hard genommen haben. Da ging er und auch die anderen
zu dem von Eberstein, der gebe ihnen einen Brief den sie dann nach Dornstetten
brachten. Auf diesen Brief hin gaben die von Dornstetten den Musbacher sofort
ihr Vieh zurück. Danach sind die von Obermusbach ohne Streit in die Hard
gefahren.
So sagt der Ochsen-Wirt Conrat von Rode (Röt), wie das er
vor der Stett Kriege, wieviele Jahre in Obermusbach gewesen. Da haben die
von Obermusbach ihr Vieh in die Hard getrieben ohne von den Dornstettern
behindert zu werden.
Geschrieben und gesiegelt am Sankt Medhardtstag im Jahr 1477.
Zusammenfassung:
Ob es auf Basis der obigen Aussagen ein Urteil gab ist nicht bekannt. Aber
gleich wie es lautete, die Geschichte war noch nicht zu Ende geklärt.
Da sich kein Frieden einstellte und die Dornstetter die Obermusbacher
Viehtreiber festsetzten und das Vieh schlachteten, wurde im Jahr 1506 wieder
verhandelt und ein Schlusstrich unter diese Streitigkeit gezogen. auch hierüber
gibt es 2 Dokumente. Im ersten Dokument wird ein Urteil gesprochen und im
zweiten Dokument eine notwenige Grundstückszugehörigkeit geklärt.
Artikel aus dem Vertrag betreffend der Differenzen
über das Eigentum zwischen denen von Obermusbach und denen von Dornstetten,
Untermusbach und weiteren Gemeinden über die Zufahrt in die Dornstetter
Hardt.
Die Obermusbacher als Angehörige des Closter Reichenbach klagen gegen die
von Dornstetten, Untermusbach, Hallwangen und andere Mitglieder des Waldgedings.
Hierbei berufen sie sich auf einen Artikel einer Festlegung vom Markgrafen.
Die Klage lautet, das die von Dornstetten den Obermusbachern die Zufahrt zu
der Dornstetter Hardt verweigern. außerdem haben die Dornstetter den
Obermusbachern ihr Vieh gestohlen, geschlachtet und verzehrt.
Die Obermusbacher fordern ihr Recht und eine Entschädigung.
Die abgeordneten Räte von Dornstetten und die verehrten Vertreter der
anderen Parteien haben den Fall gründlich zu untersuchen und zu darüber zu
entscheiden. Sie streben Einigung und Frieden an.
Den Obermusbachern sollen alle ihre Recht bezüglich Weidgang,
Wassernutzung, Holz- und Feldtnutzung zustehen. Dies steht ihnen auf ihrer
Markung zu und soweit die Verkündigung des Waldgedings dem entspricht, auch im
Waldgeding.
Ferner ist von den anwesenden Räten verhandelt worden, das die
Obermusbacher auf ihr Zufahrtrecht in die Dornstetter Hardt verzichten, da
sie und ihr Nachkommen es nicht mehr benötigen.
Die Räte haben außerdem beschloßen, dass das von Dornstetten beschlagnahmte
Vieh den Obermusbachern ersetzt werden muß. Den Obermusbachern wird
erlaubt, am Dürrenbühel, Sanct Martinsbühel und im Schnepffenloch als Ersatz für
das Vieh Holz zu schlagen und zu verkaufen. Dieses Recht auf das Holz bleibt den
Obermusbachern für die nächsten 4 Jahre. Nach den 4 Jahren soll das Holz wieder
der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Sollte Vieh einen Schaden anrichten, so ist je Vieh eine Strafe von 1
Schilling Heller zu zahlen. Sollte jemand wissentlich mit seinem Vieh einen
anderen Schaden zufügen, so hat er eine Strafe von 5 Schilling Heller zu zahlen.
Hierzu muß er sein Vergehen bekennen in dem Dorf, dem er den Schaden zugefügt
hat. Wird ein Vergehen bei Nacht begangen, so ist die Strafe 10 Schilling
Heller.
Alle beteiltigten Parteien sollen freundlich und nachbarlich
miteinander umgehen.
Diesen gründlichen Vertrag haben beschlossen:
Martin Epp, Bürgermeister vom Gericht zu Dornstetten und Balthasar Glunck,
Bürger daselbst,
Bernhart Wagner, Schultheiß
Conradt Düschhart ein Richter,
Heüntz Düschhart und Hanßlin Steigel, alle von Obermusbach,
Heinrich Vogel, Hürten Bernhart, beide von Hallwangen,
Conrad Dürer von Untermusbach.
Alle bevollmächtigte Anwälte und Gemeindevertreter Ihrer Gemeinden,
etc.
Datum auf Donnerstag, nach Sanct Margrethes, der Heiligen Jungfrauen, den
sechszehnten Tag des Monats Juli von Cristi unseres lieben Herrn Geburt, als man
zählt fünfzehnhundert und sechs Jahren.
Auszug aus den Artikel über die
Einschränkungen zu Obermusbach aus dem Vertrag des Gerichtes von
1505
Betreffend den Einschränkungen der Rechte der Obermusbacher ist
festzustellen, das die Hoheit und Obrigkeit, das heißt die hohe Gerichtsbatkeit,
bei den Grafen zu Eberstein liegt. Die niedrige Gerichtsbarkeit jedoch liegt bei
dem Prior vom Closter Reichenbach.
Die Rechte und Einschränkungen in den Rechten der Obermusbacher soll wie
bisher, entsprechend den am 16. Juli 1506 nach einem Grenzbegang erstellten
Vertrag, gleich bleiben.
Da der Green Wiese Platz und das Holz der Hohenmadt in dem Bereich der
Obermusbacher Rechte liegen, so sollen diese auch zu Obermusbach mit allen
Rechten und Verpflichtungen gehören. Die württembergischen Vögte und Andere
sollen keinen Anspruch darauf erheben.
Damit wieder Friede herrscht haben die beiden Herrschaften, Vogt und
Prior, ihre Anspüche zurückgestellt.
Damit soll jetzt auch alle vorherigen Streitigkeiten vergessen sein und
keine Schadensansprüche mehr bestehen.
Es bestand hier offensichtlich noch ein unklarer Punkt
bezüglich der Green Wies und der Hohen Madt in dem Vertrag von 1506 und
hier wurde nun festgelegt wie weiter zu verfahren ist. Die Lage des Flurstückes
Green Wies ist heute nicht mehr bekannt und entspricht wahrscheinlich dem
heutigen Flurstück Hilpertshöfle. Die Hohe Madt liegt heute am Kopfende der
Startbahn des Segelflugplatzes vor dem Tannenbühl. Gleichzeitig zeigt dieser
Passus die Streitigkeiten mit dem Schnepfenloch auf. Diese Streitigkeiten sind
auf einer weiteren Seite "Grenzfestlegung zwischen Ober- und Untermusbach 1557"
beschrieben.
Hiermit waren die Streitigkeiten jedoch nicht ganz
behoben. Die gemeinsame Nutzung von Weideflächen im Bereich von Obermusbach
lassen auf eine ungenaue Grenzfestlegung zwischen Obermusbach und den
Waldgedinger Untermusbach und Hallwangen schließen. Zwischen dem 1421
verkauften Weiler Wald und Obermusbach liegt ein Gebietsstreifen vom
Schnepfenloch bis zur Glattquelle mit den Flurstücken Hohe Mad und Grüne
Wiese der zu Obermusbach gehörte aber auch aus alter Tradition von den
Waldgedingern genutzt werden durfte. Dies führte vermutlich auch seit 1421 immer
wieder zu Streitigkeiten, die im Auszug von 1506 anklangen und 1557 dann verhandelt
wurden. Letzendlich jedoch erst 1839
abgeschlossen wurden.
Kommentare und Ergänzungen des Autors sind Kursiv
geschrieben.
Ermittelt von Hans Rehberg, Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Dokumente in A516
Bü 231) H102/63 Bd. 4
2) Urkundenbuch Band VIII., Nr. 3143 Seite 346 + Band
VII., Nr.2437 Seite 321 + Band IX., Nr. 4121 Seite
457 , 3) H102-63 Bd.10 , 4) Aus
Pfalzgrafenweiler, Vom gräflichen Jagdsitz zum lebendigen
Gewerbeort, 5) A512 Bü
23 6) H102-63 Bd.4 7) um 1430 war Bernhard von Eberstein Vogt zu Ortenberg -
aus Die Geschichte der Grafen zu Eberstein in Schwaben - Googlebuchkopie,
B34) Baiersbronn - Vom Königsforst
zumLuftkurort.