Die Jagd im Obermusbacher bzw. Reichenbacher Wald war wie überall in
Deutschland über Jahrhunderte das Vorrecht des Adels. Nach der
Revolution 1848 wurden die alten Jagdrechte aufgelöst und die
Eigentümer der Wälder konnten selbst das Jagdrecht ausüben oder die
Jagd gegen eine Jagdpacht vergeben. Dies hatte zur Folge, dass der
Wildbestand sehr stark reduziert wurde, so das bereits 1855 das
Jagdgesetz geändert wurde und Jagdgenossenschaften gegründet werden
mußten. Damit war die freie Jagd für die Waldbesetzer wieder zu Ende.
Die Jagdgenossenschafteten verpachten seit dieser Zeit die Jagd an
den Meistbietenden. 1855 galt: Grundbesitzer mit einer
zusammenhängenden Jagdfläche von über 50 Morgen (15 ha 75 ar 87
qm) brauchen sich nicht der Jagdgenossenschaft anschließen und dürfen
auf ihrem Grundbesitz selbst jagen.
Heute muß der Eigenjagdbezirk mindestens 75 ha zusammenhängende
Jagdfläche betragen (möglich sind auch mindestens 5 zusammenhängende
Flächen a mindestens 15 ha von 5 Eigentümern).
Ab 1894 wurde die Jagd Verpachtung aufgeteilt und die Jagd auf den
Auerhahn im Obermusbacher Wald besonders vergeben. Heute finden wir
leider kein Auerwild mehr im Obermusbacher Wald.
In den Obermusbachern Protokollen gibt es erstmalig 1848 Eintragungen
zur Jagd.
15. May 1848 Da gemäß königlicher Verordnung vom 23. April 1848 Regierungsblatt Seite 173. Betreffend die Ertheilung einer Amnestie für Faust und Jagdvergehen, hat der Gemeinderath dahier beschlossen, sämtliche vor den 15. May 1848 geschehenen Vergehen in den Privatwaldungen nicht abzurichten, sondern dieselbe nachzulassen. Beurkundet Gemeinderath Braun Bohnet Hofer Ziefle Mast
20.May.1849 In Betreff des Jagdwesens auf hießiger Markung hat die
unterzeichnete Stelle die Anfrage an den kl. Revierförster Greuling
(welcher bisher die fragliche Jagd ausübte) in Reichenbach gemacht, ob
da die Grundrechte in Kraft getreten sind, die Ausübung der Jagd der
Gemeinde Obermusbach nicht zukomme.
Schultheiss Braun
Hierauf gibt derselbe folgende Erklärung:
Nachdem die Grundrechte bereits in Kraft erklärt sind, steht der
dortigen Gemeinde allerdings dass Recht zu, die Jagd auf ihrem
eigenthümlichen Grundbesitz in Selbstausübung zu nehmen, und ich bin
weit entfernt dagegen eine Einsprache zu machen.
Sollte überigens die Gemeinde die Selbstadministration ihrer Jagd
nicht beizubehalten gesonnen sein, und solche am Fremde oder
Auswärtige zu verpachten beabsichtigen, so bitte ich mich auch zuvor
in Kenntniss zu setzen zu wollen, denn wenn die Jagd nicht zu hoch
käme, so würde vielleicht auch ich als Liebhaber auftreten, allein
nicht aus Intresse, sondern bloss deshalb dass ich Gelegenheit hätte
mit den Obermusbacher ehrenwerthen Bürgern hie und da zusammen treffen
zu können.
Reichenbach, den 14. März 1848
die getreue Abschrift beurkundet
Obermusbach den 20. May 1849
Schultheiß Braun
28. May 1849
Nachdem Revierförster Greuling in Reichenbach auf die Ausübung
der Jagd auf hiesiger Markung verzichtet hat, so hat der Gemeinderath
dahier beschlossen, dieselbe auf die Dauer von 3 Jahren zu verpachten,
nehmlich vom 28. May 1849 bis den 28. May 1852.
Diesen Zweck hat man in der Gemeinde bekannt gemacht, und hat zum
Aufstreich den 28.May 1849 bestimmt, wo beide bürgerlichen Collegien
anwesend waren, und es hat die Jagd im Aufstreich (Aufstreich
altdeutscher Begriff für Versteigerung) erhalten Adam Bohnet,
Gemeindepfleger dahier jährlich um 7 Gulden auf die Dauer von 3
Jahren. In Beziehung des Verhaltens in Ausübung der Jagd hat man dass
Jagdgesetz so weit es erforderlich ist bekannt gemacht.
Vorstehendes anerkannt
Pächter J. Bohnet
Vorstehenden genehmigt
Gemeindrath Braun Hofer Ziefle Mast
30. November 1855
Zufolge der im Regierungsblatt Art. 223 vom 27.Okt. 1855
erschienen Gesetzes und zu Folge Kl. Oberamts-Erlaßes in Par. 93 d.
Amtsblt. wurde heute nachdem die Regelung der Jagd der Bürgerschaft
gehörig zubliciert wurde zur Verpachtung der Jagd unter den im Regblt.
enthaltenen Vorsschriften verpachtet.
Dieses Vorhaben hat man hier und der Umgebung un benachbarten
Orten bekannt gemacht und sofort zur Verpachtung unter folgenden
Bedingungen geschritten:
1. Der Pachtschilling muß alle Jahre nach der Verfallzeit in die
Gemeindecaße bezahlt werden.
2. Der Pacht fangt an den 1. Dezember 1855 und endet den 30.
November 1858 also auf 3 Jahre gültig.
Unter dießen Bedingungen bietet jährlich
Johann Adam Bohnet, Bauer in Obermusbach 2 Gulden.
Unterschrift der Pächter
Johann Adam Bohnet
Beschuß
Da Bohnet in keinem der Art. 8 und 9 des Gesetzes ausgesprochenen
Mängel leidet, er ein gutes Prädikat besitzt, demselben die Jagd zu
übertragen.
Gemeinderath Braun Ziefle Mast Seeger
Zusatz auf der linken Blattseite
Gültig vom 1. Dezember 1855 / 58
Verhandelt den 1. Dezember 1858
Da mit dem heutigen Tag der Jagdpacht zu Ende geht, und der
Gemeinderath auf erstatteten Vertrag des Jagdpächters Johann Adam
Bohnet demselben die Jagd noch bis 1. Juli 1859 gegen das bisherige
Pachtgeld welches pro Jahr auf 2 Gulden sich belauft, also auf 7
Monate noch 1 Gulden 10 Kreuzer beträgt aus dem Grund eingegangenist,
weil in der Regel die Jagdscheine von 1. Juli zu 1. Juli lauten, auch
in der Gemeindeverpachtung schicklicher ist.
Beschloßen den Bohnet die Ausübung der Jagd noch bis zum 1. Juli
1859 um 1 f 10 kr zu belaßen.
Beurkundet Gemeinderath Braun Seeger Mast Ziefle
Die Einwilligung Bohnet
5. Juli 1865
Da der Pacht der hießigen Gemeinde-Jagd auf den 1. Juli d.J.
wieder abläuft, so wird beschloßen solche wieder auf die nächsten 3
Jahre vom 1. Juli 1865/68 zu verpachten.
Bei dießer Versammlung bringt der Ortsvorsteher zur Sprache, daß
nach dem Gesetz vom Jahr 1855 Regblt. Seite 225 Art. 5, und auch zu
Folge K.Oberamts Rezesses N10, die Verpachtung der Jagd nach
vorhergehender Bekanntmachung im Amtsblt. zu geschehen hat.
Der Gemeinderath und Bürgerausschuß bringt aber einstimmig den
Wunsch, es möchte doch von dießen Vorschriften Umgang genommen werden,
so möchte vielmehr die Jagd an hießige Bürger wie seither verpachtet
werden, überdieß sind sieben Grundbesitzer an der Ortsmarkung
betheiligt, welche mehr als 50 Morgen Waldungen an einem Stück, also
zusammenhängend besitzen und nach Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes zur
Ausübung der Jagd berechtigt sind. Überdieß wird es auch nicht gern
gesehen, wenn von Auswährtigen die Ortsmarkung durch Jagdliebhaber
durchstreift wird, da hierdurch nicht nur bedeutender Schaden
entstehen könne, sondern sonsten auch zu unenteiglichkeiten und
Wiederwärtigkeiten führen könnte.
Nachdem nun dem Gesuch der Bürgerlichen Kolegien entsprochen
wurde aber mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß das K. Oberamt
hierzu die Genehmigung zu dieser Verpachtung ertheile, wird nach dem
das Jagdgesetz vom 2. November 1855 Regblt. Seite 225 den erschienen
Liebhaber deutlich vorgelesen wurde, und ebenfalls die köngl.
Verordnung Regblt. v. Jahr 1862 Seite 155 betreffend der Heegezeit des
Wildes wird die Jagd ausgebotten vom 1. Juli 1865 bis 1. Juli 1868 und
erhielt dießelbe im Aufstreich um jährlich 2 Gulden der Johann Adam
Bohnet hier.
Unterschrift Bohnet
Unterschrift Bürg und Selbstzähler fehlt
Vorstehende Verhandlung wird von dem unterzeichneten Gemeinderath
genehmigt:
Braun Seeger Schneider Ziefle Bohnet
Randbemerkung:
ungültig laut k. Oberamt Erlaßes vom 6. Juni 1865
7. Juli 1865
Der Ortsvorstand theilt dem Gemeinderath mit, daß durch Erlaß des
k. Oberamts nebenstehende Jagdverpachtung da solche im Amtsblatt nicht
bekannt gemacht wurde, ungültig seie.
Es wird daher beschloßen die Jagd im öffentlichen Blatt auf
nächsten Freytag wieder zu verpachten.
Gemeinderath Braun Bohnet Ziefle Mast
Ein neuer Eintrag zur Verpachtung findet sich nicht im Juli 1865.
10. Juni 1868
Da mit dem 30. Juni 1868 die Verpachtung der Jagd abläuft, so
wird in heutiger Sitzung des Gemeinderaths & Bürgerausschuß
beschloßen, solche wieder auf die nächsten 6 Jahre, nämlich vom 1.
Juli 1868/74 im Wege des öffentlichen Auffstreichs, welches Vorhaben
im Grenzer bekannt gemacht werden solle, am 24. Juni verpachtet werden
soll, jedoch unter ausdrücklichem Genehmigungs-Vorbehalt des
Gemeinderaths.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Bohnet Schneider Kappler
Bürgerausschuß Bohnet Döttling Mast
24. Juni 1868
Unter diesem Datum findet sich kein Eintrag zur Jagdverpachtung.
1. Mai 1880
Nachdem der Pacht der Gemeinde zustehende Jagdpacht auf dem 1.
Juli d.J. abläuft so wird in heutiger Sitzung der bürgerlichen
Collegien beschloßen selbige wieder an den meistbietenden zu
verpachten und da sämtliche Rechnungen auf den 1. April jeden Jahrs
abgeschloßen werden so soll der Pacht das 1 Jahrs vom 1. Juli bis
letzten März 1881 also auf 3/4 Jahr gelten, ferner nach 5 Jahr vom 1.
April 1881 bis letzten März 186o
Es erhielt solche auf obige Zeit im Aufstreich Georg Kappler hier
um jährlich 6 Mark.
Unterschrift Pächter Kappler
Vorstehender Vertrag genehmigt
Gemeinderath Braun Schneider Schwemmle Schanz
Randnotiz: Da die Frau Fetzer v. Palzgrafenweiler welche 90
Morgen Waldung hier besitzt die Jagd ín ihrem Wald selbst ausüben
läßt, da ferner hier 7 Bürger sind, welche je mehr als 50 Morgen
zusammenhängende Waldungen haben und somit zu Ausübung der Jagd in
ihrem Wald berechtigt sind wird beschloßen den Pacht an Kappler wie
geschehen um 6 Mark jährlich zu genehmigen
12. März 1886
Da die der Gemeinde hier zustehende Jagd mit dem letzten d.
Monaths abläuft, so wurde in heutiger Sitzung der bürgerlichen
Colegien Berathung gepflogen, ob dieselbe zur Verpachtung sollen
ausgeschrieben und öffentlich an den Meistbietenden solle verpachtet
oder wieder unter der Hand wie bisher geschehen verpachtet werden
solle.
Der Verpachtung im öffentlichen Aufstreich stehen aber folgende
Hinderniße im Weege:
Es sind 7 Bürger hier, welche mehr als 50 Morgen zusammenhängende
Waldungen haben und überdies besitzt Herman Fetzer in
Pfalzgrafenweiler allein beinahe 90 Morgen Wald an einem Stück auf
hießiger Markung, sämtliche aufgeführte sind gesetzlich berechtigt die
Jagd auf ihrem Eigentum über 50 Morgen selbst auszuüben oder durch
Dritte ausüben zu lassen, unter besagten Umständen wird in heutiger
Sitzung beschloßen, die Jagd wiedr wie seither an einem hießigen
Bürger wieder zu verpachten, zumalen die Gemeinde nur auf einer ganz
kleinen Morgenzahl Waldungen betaetigt ist und die sonstige ganze
Flächen der Ortsmarkung Privateigenthum ist.
Unter den vorgetragenen Umständen wird beschloßen, dem einzig
erschienenen Liebhaber zu dieser Jagd
Johann Georg Kappler
dieselbe vom 1. April 1886 an auf die Dauer von 3 Jahren um die
jährliche Pachtsteuer, welche an die Gemeinde-Caße zu entrichten ist,
mit 20 Mark. Hinsichtlich der Heegezeit und Schonung des Wildes so wie
wegen Wildschadens bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Beurkundung mit dem Anfügen, daß vorstehender Jagdvertrag
genehmigt wird bis letzten Maerz 1889.
der Pächter Kappler
Gemeinderath Braun Schwemmle Bohnet Wörner Schanz
Bürgerausschuß Oesterle Braun
Randbemerkung 23. May 1886 Auszug übergeben
11. Februar 1889
Fischpacht vergeben an Adam Seeger von 1. April 1889 bis 31.
Maerz 1895.
Ferner läuft die Jagdpacht ebenso ab, mit dem 31. März 1889. So
wird am heutigen auch zu dieser Verpachtung geschritten.
Die Jagd wurde bisher mit nur 20 Mark Betrag erziehlt.
Es fanden sich aber bessere Steigerer ein, und zwar welche sind
Seeger & Bohnet von hier und Mästling von Untermusbach.
Wo die Jagd, mit eingeschlossen die sämtliche wie solche der
früheren Pächter auszuüben berechtigt war, ins besondere die
Hasenjagd.
Es wurde nun von obigen Steigerer geboten 130 Mark je Jahr.
Gemeinderath und Bürgerausschuß sein Gutachten hierin, daß seiner
Genehmigung kein Hinderniß im Wege steht um so eher weil von 20 Mark
Erlös ja die Summe von 130 Mark erziehlt werden könnte.
Es wird nun die Jagd auf drei Jahre zugesagt.
Der Erlös ist an die Gemeindecasse zu bezahlen.
Die Pächter und Bürgen
Adam Seeger Kappler
Stellvertreter Georg Bohnet Genehmigt d. 26. Febr. 1899
Gemeinderath & Bürgerausschuß
Schanz Kappler Bohnet Wörner Seeger
Oesterle Braun Schneider Bohnet
Randbemerkung
Eine Afterpacht darf nicht stattfinden.
Gemeinderath
Pachtzeit 1889 bis 31. Maerz 1892
Da ein Mehrerlös von 110 Mark erziehlt wurde so erheren die
sämtliche Collegien von dem Auschreiben Umgang.
25. Mai 1889
Anwesend war sämtlicher Gemeinderath.
Infolge eines Nachgebots wurde im Grenzer Nr. 78 öffentlich
bekannt gegeben und auf Samstag d. 25.Mai 1889, Nachmittags 3 Uhr die
Zeit der Verpachtung anberaunt.
Die Pachtbedingungen sind folgende:
1. Es wird die sämtliche Jagd, die der Gemeinde zustehende
verpachtet.
2. und zwar das Haar & Federwild, Roth & Dam & Rehwild sowie auch
Schwarzwild. Nebenbei auch das Auerwild & Fasane so solche zutreffen,
überhaupt was Wild zu nennen ist, der Pächter hat die volle Ausübung
der Jagd wie geschrieben ist.
3. Der Pachterlös müsste an die Gemeindepflege jedes Jahr mit der
Steuerabrechnung per 1. April 1890 bezahlt werden u. sofort jedes
Jahr.
4. Der Pächter hat einen tüchtigen Bürger zu stellen, welcher
Selbstschuldner und Selbstzähler verpflichtet ist.
5. Sollte Wildschaden zutreffen, so werden die Gesetzlichen
Bestimmungen zu Masstab genommen.
6. Ein Afterpacht ist insofern zuläßig, so der Pächter die
Gemeinderätliche Genehmigung erlangt hat zur Wiederpachtung.
7. Der Gemeinderat behällt sich vor, welchen von den Staigerern
die Jagd zusagen will, deshalb aber jeder Staigerer an sein Angebot
gebunden bleibt, bis zur völligen Zusage.
8. Auch behällt sich der Gemeindrat vor, auf wieviel Jahr, 3 oder
mehr Jahr, die Zusage ertheilten.
Bei der Verpachtung bietet nun
Adam Girrbach, Igelsberg 260 Mark,
und Adam Seeger von hier 265 Mark.
Der Gemeinderat findet nun sein Gutachten hierin daß er die
vorstehende Jagd dem Adam Seeger hier zusagt auf volle 6 Jahre.
1. April 1889 bis 31. März 1895.
Unterschriften
Der Pächter A. Seeger
der Stellvertreter Otto Göringer
& Theilhaber Buck
Stellvertreter Stokinger
Als Bürgern Selbstschuldner & Selbstzähler
Unterzeichnet Kappler
Genehmigt Gemeinderat
Schanz, Kappler, Seeger, Bohnet
An Stelle des seitherigen Pächters tritt Otto Göhringer von
Rippoltsau als Pächter ein, welches Herr Adam Seeger heute durch
Unterzeichnung bescheint.
A. Seeger d. 3. Juni 1889
z. Beurkundung Schultheiß Schanz
Otto Göhringer der neue Pächter anerkannte vorstehende
Vatereinkünfte, hats gesehen und vor richtig anerkannt.
Otto Goeringer
z. Beurkundung Schultheiß Schanz
Auf dem der Theilhaber Buck von Freudenstadt ist eingetreten der
Herr Emil Hamma aus Stuttgart auf die Dauer der Ablaufzeit 31. Merz
1895
Gemeinerat
Schanz, Kappler, Wörner, Braun, Seeger
29. Juni 1894
Das Protokoll wird wegen der schlechten Schrift nur dem Inhalt nach
übertragen.
Die Jagdpachtzeit läuft am 1. April 1895 ab und die Jagd wird deshalb
neu verpachtet.
Der bisherige Pachtzins betrug 265 Mark/Jahr. Der jetzige Pächter
erhält die Pacht weiterhin bei einem Mehrangebot von 600 Mark/Jahr.
Ausgeschlossen vom Jagdrevier ist der Stutzwald ca. 16 Morgen, der
Fetzer-Wald von ca. 90 Morgen und der Fristische-Wald 17/12 3 Morgen.
Die Jagd wird aufgeteilt.
Die Pacht für die Jagd auf Hirsch, Reh, Füchse, Hasen erhält für 300
Mark/Jahr
Emil Hamma aus Stuttgart als Pächter
und als Theilhaber Friedrich Schmenk Fabrikant aus Reutlingen,
als Stellvertreter Friedrich Kappler von hier,
als Selbstzähler und Selbstschuldner Bürgen Max Lutz Fabrikant aus
Stuttgart.
An Stelle von Herrn Schmenk tritt Herr Lehmann Fabrikant aus
Stuttgart.
Randnotiz:
An Stelle das verstorbenen Herrn Schmenk ist Herr Lehmann, Fabrikant
aus Stuttgart, als Jagdtheilhaber eingetreten.
Die Jagd auf Auerwild wird extra verpachtet zu 300 Mark/Jahr und
erhält
Herr PrivatierA.
Schierenberg aus Frankfurt am Main allein als Pächter,
als Theilhaber Herr Otto
Goeringer Badbesitzer in Rippoldsau.
Bürgen Selbstschuldner und Selbstzähler
Adam Seeger hier
Die Pacht gilt von 1895 bis 1901.
![]() Familie Hamma. In der Mitte Emil Hamma und rechts
Teilhaber Heinrich Lehmann, Fabrikant aus Stuttgart.
![]() In der Mitte Jagd-Teilhaber Heinrich Lehmann.
29. Juni 1900
Das Angebot von den hießigen Jagdpächtern A. Schierenberg von
Freudenstadt und die Herren Emil Hamma & Friedrich Schmenk aus
Stuttgart von 600 Mark, je 300 Mark auf 400 Mark für Auerhahnjagd von
Schierenberg und 400 Mark für die Rehjagd von Hamma & Schmenk soll
hiermit auf das Jahr von 1901 bis 1907 v. 31. März zu 1. April
genehmigt werden.
Gemeinderath Schanz Wörner Seeger Braun
Bürgerausschuß Bohnet Ziefle Schneider Kappler Hofer
7. Juni 1904
Auf Antrag der Jagdpächter von der hiesigen Jagd, daß sie von der
Gemeinde begehren die Jagdzeit oder Pachtzeit um 3 Jahre zu verlängern
vom 31. Merz 1907 bis 1. April 1910. Diesem Antrag wurde entsprochen
und sollen die gleichen Pächter wo die Jagd hier gepachtet haben und
zwar die
Herren
A. Schierenberg aus Frankfurt und
Herr Baron von Upwich aus Lobberich bei Anfeld aus Westfahlen
haben die Auerhahnjagd verlängert vom 1. April 1907 bis 31. Merz
1910 erhalten.
Anerkannt Unterschrift Meton van der Upwich
Randbemerkung: gegen je 400 M Pachtgeld jährlich.
Dersgleichen wird die Rehe und Hasen, überhaupt die niedre Jagd
den früheren Pächter Herrn Emil Hamma & H. Lehmann aus
Stuttgart zu Anerkannt
Unterschrift Emil Hamma H. Lehmann
Randbemerkung: gegen jährlich zu 400 M Pachtgeld.
Vorstehende Verlängerung wird hiermit genehmigt
Gemeinderat Schanz Bohnet Seeger Braun
Bürgerausschuß Ziefle Kappler Bohnet Schneider Dölker Seeger
Zur Begründung der vorstehenden Jagdpachtverlängerung ist
1. die Auerhanenjagdpächter wollen zur Verbesserung des Auerwilds
größere Sorten einsetzen welchen kein Hinderniß im Weg steht.
gesehen die Pächter, Unterschriften fehlen
2. Was die Rehejagdverlängerung betrift, so wird der Pächter
derselben anbedungen daß Sie das Wild besser abschießen als bisher.
Gesehen die Pächter Unterschrift Emil Hamma H. Lehmann
Die Richtigkeit von vorstehendem beurkundet
Gemeinderat Schanz
Bürgerausschuß
29. Oktober 1907
Da nach dem Art. 5 vom Jahr 1855 des Jagdgesetzes der Ertrag der Jagd
nur den beteiligten Grundbesitzern zu kommt, wurde von den
bürgerlichen Kollegien beschlossen, die Jagdpachtsteuer vom Jahr
1907/08 nicht mehr in die Gemeindekasse zur teilweisen Deckung der
Gemeindeumlage fließen zu lassen, sondern unter die Grundbesitzer nach
dem Staatssteuerfuß alljährlich zu verteilen, wobei diejenigen welche
ihre eigene Jagd selbst ausüben, bzw ausüben lassen, ausgeschlossen
sein sollen. Die entstehenden Verteilungskosten sollen von dem
Jagdpachtvertrag genommen werden, und die Verrechnung dem
Verwaltungsakteur Berger übergeben werden.
Gemeinderath Kappler Wörner Schneider Bohnet
Bürgerausschuß Ziefle Dölker Bohnet Frey
24. April 1909
Die Pächter der hiesigen Jagd, Herrn Emil Hamma und Heinrich Lehmann
von Stutgart, haben am 9. Januar d.J. ein Ansuchen um Verlängerung der
Jagd gestellt. Diesem Ansuchen wurde in einer Sitzung der bürgerlichen
Kollegien am 12. Januar 1909 unter entsprechenden Bedingungen
entsprochen (Siehe Kasten I, Fach 10, Satz 39. Da nun die Pächter auf
die gestellten Bedingungen eingegangen sind, wird heute zwischen der
Gemeinde einerseits und Herrn Hamma, Lehmann folgender Jagdvertrag
beschlossen:
Jagdpachtvertrag
§1 Die Gemeinde verpachtet die ihr zustehende Jagd auf hiesiger
Markung mit cika 800 ha Feld und Wald.
§2 Die Pachtzeit dauert vom 1. April 1910 bis 31. März 1916
§3 Der Pachtpreis beträgt 1000 Mark jährlich. Derselbe ist jeweils
auf 1. Januar kostenfrei an die Gemeindepflege zu bezahlen. Erstmals
für das Jahr 1910/11 am 1. Januar 1911.
§4 Bei Überhandnehmenden Wildbestand, ist auf Verlangen der Gemeinde
ein stärkerer Abschuß des Wildes vorzunehmen.
§5 Bezüglich des Wildschadens unterwerfen sich die Pächter den
Bestimmungen des § 855 des bürgerlichen Gesetzbuchs.
§6 Als Pächter soll Herr Hamma, als Theilhaber Herr Lehmann, aus
Stuugart eingetragen werden.
§7 Afterjagd ist nur mit Genehmigung des Gemeinderath gestattet.
§8 Tod des Pächters bricht den Pacht nicht, doch behält sich der
Gemeinderat einseitig Entscheidung hierüber vor.
Mit vorstehenden Vertrag erklären sich einverstanden
Pächter Emil Hamma
Theilhaber und Bürge Heinrich Lehmann
Stellvertreter Kappler
Gemeinderat Kappler Braun Bohnet Ziefle Bohnet
Bürgerausschuß Dölker Finkbeiner Frey Mast Schanz
Nachtrag
Das die Jagd nicht öffentlich versteigert wurde wird unter Beziehung
auf Art. 5 Ziff 2 des Jagdgesetzes, vom 27. Oktober 1855,
folgendermaßen begründet: Die bisherigen Pächter haben seit Jahren den
Fremdenverkehr hier sehr gehoben, was im Interesse der Gemeinde ist,
auch ist der Preis in solcher Höhe, daß an einem Mehrerlös nicht zu
denken war.
22. September 1915
Die Pächter der hiesigen Jagd Herrn Hamma u. Lehmann aus Stuttgart
haben am 14. September d.J. einen Antrag gestellt, den Pacht auf
weitere 6 Jahre zu verlängern. Die Pachtzeit ist am 1. April 1916
abgelaufen.
Von den bürgerlichen Kollegien wird beschlossen:
Die Jagd im Januar zur Versteigerung zu bringen.
Gemeinderat Kappler Schneider Ziefle Bohnet Braun Frey
Bürgerausschuß Dölker Wurster Schanz Wörner Breuning
7. Dezember 1915
Am 22. September 1915 wurde beschlossen die Jagd zur Versteigerung
auszuschreiben. Auf Anregung einiger Bürger wurde heute wiederholt
darüber beraten und erwähnt, daß die bisherigen Pächter den
Fremdenverkehr hier sehr gehoben haben und .. entlich auch zur
Einkommensteuer in ziemlichem Betrags herangezogen werden konnten. In
Anbetracht dieser Umstände wurde beschlossen:
Die hiesige Gemeindejagd unter den gleichen Bedingungen wie vor 6
Jahren um die Summe von 1200 Mark .. vom 1. April 1916 bis März 1922
an die bisherigen Pächter zu verpachten.
Mit 6 gegen 3 Stimmen
Gemeinderat Kappler Schneider Braun Ziefle Frey
Bürgerausschuß Dölker Breuning Mast
1 Unterschrift verweigert von Wörner
Anerkannt: Emil Hamma Heinrich Lehmann
Auszug der Gemeindpflege übergeben den 15. April 1916
Randbemerkung:
Zur eigenen Ausübung wurden wegbehalten die Jagdbezirks des Hermann
Fetzer in Pfalzgrafenweiler u. des Hermann Wörner hier.
22. September 1915
Die Pächter der hiesigen Jagd Herrn Hamma u. Lehmann aus
Stuttgart haben am 14. September d.J. einen Antrag gestellt, die Pacht
auf weitere 6 Jahre zu verlängern. Die Pachtzeit ist am 1. April 1916
abgelaufen.
Von den bürgerlichen Kollegien wird beschlossen:
Die Jagd im Januar zur Versteigerung zu bringen.
Gemeinderat Kappler Braun Ziefle Bohnet Frey Schneider
Bürgerausschuß Dölker Wurster Schanz Wörner Breuning
7. Dezember 1915
Die Jagd wird wieder an Emil Hamma und Heinrich Lehmann auf 6
Jahre verpachtet.
2. Dezember 1919
Der Jagdaufseher Michael Dölker war schon länger mit dem Abschuß von
Raubzeug beauftragt. Die bisher bewilligten Schußgelder reichen aber
bei der teuren Munition nicht mehr aus. Vom Gemeinderat wird daher
beschlossen:
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab als Schußgeld zu verwilligen:
Für 1 Rabe 1 M,
für 1 Eichhan 1 M,
für Fuchs u. Marder 0 M.
z.B.
Gemeinderat Kappler Ziefle Braun Bohnet Wurster
4. März 1922
Betrifft die Verpachtung der Gemeindejagd
Nach vorausgegangener Bekanntmachung im Grenzer wird heute die .. der
Gemeindejagd auf 3 oder 6 Jahre öffentlich versteigert, unter
folgenden Bedingungen:
1. Das Verpachtungsrecht steht der Gemeinde zu über die Gesamtmarkung
mit zusammen 84 ha Feld und Wald, mit Ausnahme von 8 Eigenjagden,
einem Teil Staatswald und einem der Gemeinde Hallwangen
gehörigenWaldteil.
2. Der Erlös ist jeweils bis 1. Juli des betreffenden Jagdjahr an die
Gemeindepflege zu bezahlen, erstmals am 1. Juli 1922.
3. Der Wildstand ist in normalen Grenzen zu halten. Zu großer der
Landwirtschaft schädlicher Wildstand darf nicht gehegt werden, ebenso
wird der vollständige Abschuß untersagt.
4. Die Aufhebung des Jagd pachtvertrags behält sich der Gemeinderat
einseitig vor.
a. Bei dem Tod des Pächters
b. Wenn die Geldentwertung auf weniger als die Hälfte des
gegenwärtigen Valutastandes fällt.
c. Falls der Pächter mit der Zahlung des Pachtschillings in Rückstand
bleibt.
d. Wenn mehrere Fälle von ungenügendem Wildschadensersatz vorkommen.
5. Afterpacht ist nicht gestattet, ohne Genehmigung des Gemeinderats.
6. Flurschaden ist bei Ausübung der Jagd zu vermeiden und ist
eventuell der Schaden zu ersetzen.
7. Über die Pachtzeit und die Zusage an welchen Steigerer die Jagd
vergeben wird, bestimmt der Gemeinderat nach .. Verpachtung.
8. Ausländer sind von der Versteigerung ausgeschlossen und dürfen
sich auch nicht indirekt beteiligen.
9. Der Pächter hat einen bekannten zahlungsfähigen Bürgen zu stellen.
Nach dem die Bedingungen vorgelesen wurde zur Versteigerung gegangen.
Bietender war Emil Hamma Stuttgart mit 15000 Mark.
Vorstehende Verpachtung wird auf die Dauer von 6 Jahren bis 31. Mai
1928 genehmigt.
Unterschrift Emil Hamma
Stellvertreter Jagdaufseher Dürr
Theilhaber Emil Hamma Jun.
Stellvertreter Theilhaber Kappler
Gemeinderat Kappler Frey Braun Schneider Ziefle Wurster Bohnet
Austug an Gemeindpflege übergeben
Auftrag 27.XI.26 eingetragen
20. Dezember 1922
Betrifft die Erhöhung der Pachtgelder für die Fischerei, Jagd u.
Schafweide.
Auf Grund der Bestimmungen der württ. Pachtschutzordnung vom 18. Juli
1922 (Reg.Bl.S.285) wird vom Gemeinderat beschlossen:
Die Pachtgelder für die Fischerei u. Jagd, sowie für die Schafweide
für das Rechnungsjahr 1922 um 100% zu erhöhen.
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